Häufig gestellte Fragen zur Mitgliedschaft.

Was ist eine Genossenschaft und welche Vorteile bringt die Mitgliedschaft?

Eine Wohnungsbaugenossenschaft ist eine Selbsthilfeeinrichtung zur Schaffung von gutem und preiswertem Wohnraum. Die Genossenschaft baut, finanziert und verwaltet Wohnungen für ihre Mitglieder.

Eine Genossenschaft ist demokratisch organisiert. Sie basiert auf den Prinzipien der Selbsthilfe und Selbstverantwortung. Gewinne fließen vorrangig in die Erhaltung und Modernisierung ihrer Immobilienbestände, in den Neubau und in den Ausbau der Serviceangebote.

Die Mitgliedschaft berechtigt dazu, Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen, also z. B. Wohnraum anzumieten.

Weitere Vorteile: das Dauerwohnrecht (keine Kündigungen wegen Eigenbedarf), günstige Nutzungsgebühren, die Möglichkeit des Wohnungswechsels innerhalb des Genossenschaftsbestandes, die gute Verzinsung der Einlage, die fortlaufende Modernisierung des Wohnungsbestandes und ein guter Service rund ums Wohnen.

Wie kann ich Mitglied werden?

Die Mitgliedschaft muss persönlich beantragt werden. Das geschieht in der Regel im Zusammenhang mit einem konkreten Mietangebot. Einen Aufnahmeantrag erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle und unseren Servicebüros.

Welche Kosten fallen für die Mitgliedschaft an? Wie hoch ist ein Genossenschaftsanteil und wie viele Pflichtanteile muss ich erwerben?

Für die Mitgliedschaft bei der WBG Wattenscheid sind ein bis drei Genossenschaftsanteile zu erwerben. Ein Anteil entspricht 250,00 €.

Es sind also maximal 750,00 € zu entrichten. Daneben fällt ein Eintrittsgeld von 10,00 € an. Vermittlungsprovisionen oder Mietkautionen fallen nicht an.

Was passiert mit meinen Anteilen von maximal 750,00 €?

Diese Summe ist Ihr Geschäftsguthaben. Das Geld kommt der gesamten Genossenschaft zu Gute. Es wird für Sanierungen, Neubauten und Rücklagen verwendet. Genaues regelt unsere Satzung.

Wann muss ich das Geschäftsguthaben einzahlen?

Ihr Geschäftsguthaben muss vor Abschluss des Mietvertrags eingezahlt sein. Alternativ kann es auch bei Abschluss in bar entrichtet werden.

Wie hoch ist die jährliche Dividende auf meine Anteile?

Die Höhe der Dividende wird jedes Jahr auf der Mitgliederversammlung beschlossen. In den letzten Jahren lag die Verzinsung der geleisteten Einlage bei 4 %.

Wann wird die jährliche Dividende ausgezahlt?

Jeweils nach der Mitgliederversammlung zur Mitte des Jahres. Rechnerische Bezugsgröße ist dabei das Guthaben per 01.01. des Vorjahres.

Wozu brauche ich einen Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag können Sie Ihre Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) bis maximal 801,00 € von der Besteuerung freistellen. Wird kein Freistellungsauftrag bei uns eingereicht, oder reicht dieser nicht aus, muss die Genossenschaft von den Zinsgewinnen Kapitalertragsteuer abführen.

Ist eine Übertragung des Geschäftsguthabens möglich?

Grundsätzlich ja. Dazu bedarf es aber der Zustimmung des Vorstandes. Bitte wenden Sie sich mit einem Übertragungswunsch in jedem Fall schriftlich an uns.

Wie kann ich die Mitgliedschaft kündigen und wann bekomme ich mein Geschäftsguthaben zurück?

Sie können Ihre Mitgliedschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses jederzeit schriftlich kündigen. Die Mitgliedschaft endet gemäß Satzung dann mit einer Frist von 2 Jahren zum Jahresende. Die Auszahlung Ihres Guthabens erfolgt nach der Mitgliederversammlung in der Mitte des darauf folgenden Jahres.

Wichtig: Ihre Mitgliedschaft besteht grundsätzlich unabhängig von einem eventuellen Mietverhältnis (Dauernutzungsvertrag). Sie muss deshalb immer separat gekündigt werden. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist unwirksam.

Was geschieht mit meinen Anteilen im Todesfall?

Im eigenen Interesse ist uns der Tod eines Mitglieds möglichst umgehend mitzuteilen. Das gilt vor allem dann, wenn das verstorbene Mitglied bei uns eine Wohnung genutzt hat. Unterlagen (wie Sterbeurkunde und Erbnachweis) können auch später noch nachgereicht werden.

Die Mitgliedschaft endet im Todesfall zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied gestorben ist.

Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Ehe- oder Lebenspartner, der mit Ihnen gemeinsam die Wohnung nutzt, hat das Recht, nach dem Tod in das Nutzungsverhältnis mit der Genossenschaft einzutreten. Der Gesetzgeber behandelt hier Lebenspartner und Ehepartner gleich. Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Angehörige, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Wenn allerdings ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Eintritts in das Mietverhältnis besteht, kann die Genossenschaft das Vertragsverhältnis kündigen.

Die Nutzung einer Wohnung ist an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden. Sie wird daher auf den hinterbliebenen Partner, Angehörigen oder Alleinerben übertragen. Dies geschieht nach Vorlage der notwendigen Unterlagen (Sterbeurkunde, Erbnachweis, Verzichtserklärung).

Besteht kein Mietverhältnis, ist auf Wunsch eine bloße Übertragung des Geschäftsguthabens möglich. Wir prüfen dann, ob die Bedingungen für eine Mitgliedschaft gegeben sind. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Wird eine Übertragung der Mitgliedschaft nicht gewünscht, so wird das Geschäftsguthaben bei Fälligkeit an den Begünstigten ausgezahlt.

Was muss ich tun, wenn sich meine Anschrift, mein Name oder meine Bankverbindung ändert?

Wir benötigen hierüber eine schriftliche Erklärung, bei einer Namensänderung auch einen amtlichen Nachweis. Im Falle einer Heirat zum Beispiel könnte dies die Kopie der Heiratsurkunde sein. Zudem muss ein neuer Freistellungsauftrag gestellt werden. Bei bestehenden Mietverhältnissen bitten wir darum, dass auch der Ehegatte den Dauernutzungsvertrag unterzeichnet.

Häufig gestellte Fragen zum Mietverhältnis.

Was muss ich tun, um als Wohnungssuchender vorgemerkt zu werden?

Füllen Sie bitte unseren Fragebogen zu Ihrem Wohnungswunsch aus. Sie können uns den ausgefüllten Bogen zusenden oder ihn persönlich in unserer Geschäftsstelle und in unseren Servicebüros abgeben. Sofern Wohnungen frei werden, die Ihrem Anforderungsprofil entsprechen, werden wir Ihnen diese unmittelbar anbieten.

Muss ich Mitglied sein/werden, um eine Wohnung zu erhalten?

Grundvoraussetzung für den Erhalt einer Genossenschaftswohnung ist die Mitgliedschaft. Vor dem Abschluss eines Mietvertrags sind daher ein bis drei Pflichtanteile zu erwerben. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung des kompletten Geschäftsguthabens und des Eintrittsgeldes auf einem unserer Konten oder alternativ die Bareinzahlung.

Welche Kündigungsfristen gelten für Wohnungen?

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Voraussetzung ist, dass die Kündigung im Original und unterschrieben bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen ist. Die Kündigung wird dann rechtswirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Datum unseres Posteingangsstempels.

Was muss ich bei der Kündigung meiner Wohnung beachten?

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss von allen im Mietvertrag aufgeführten Mietparteien unterschrieben sein und sollte die Wohnungsnummer enthalten. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist unwirksam.

An wen kann ich mich im Falle von Verstößen gegen die Hausordnung wenden?

Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders sollte zuallererst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Sollte der Nachbar dann auch weiterhin gegen die Hausordnung verstoßen, können Sie uns selbstverständlich eine schriftliche Mitteilung darüber zukommen lassen, damit wir den betreffenden Nachbarn an die Einhaltung der Hausordnung erinnern können. Ihre Mitteilung wird selbstverständlich vertraulich behandelt. In besonderen Fällen (z. B. bei lauten Partys bis spät in die Nacht) kann als letzte Konsequenz auch die Polizei oder das Ordnungsamt um Hilfe gebeten werden.

Wie erhalte ich eine Mietbescheinigung?

Eine Mietbescheinigung über die Zusammensetzung der aktuellen Nutzungsgebühr stellen wir Ihnen auf Wunsch jederzeit gerne aus. Sie ist aufgeschlüsselt nach Netto-Kaltmiete, Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung.

Ist Tierhaltung erlaubt?

Kleintiere, die ihrer Haltungsform entsprechend nicht oder kaum in Erscheinung treten, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. In diesen Fällen bedarf es nicht der Zustimmung der Genossenschaft. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung der Genossenschaft zwingend erforderlich.

Wenn Sie sich ein Tier anschaffen möchten, sind Sie verpflichtet, sich schriftlich unsere Zustimmung einzuholen.

Ist eine Hausratversicherung empfehlenswert?

Zur Einschränkung von Schadensrisiken (etwa in der Folge der Verwendung von Waschmaschinen oder anderen Geräten) empfehlen wir eine Privathaftpflichtversicherung. Eine Hausratversicherung mit Einschluss einer Elementarschadenversicherung eignet sich, die Schäden am persönlichen Eigentum abzudecken.

Darf ich in meiner Wohnung einen Untermieter aufnehmen?

Für eine Untervermietung ist unsere Zustimmung nötig. Die Genehmigung für eine Untervermietung beantragen Sie bitte schriftlich. Neben Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und der Wohnungsnummer nennen Sie uns dabei bitte auch den Namen des künftigen Untermieters. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt, steht einer Untervermietung in der Regel nichts im Wege. Eine vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte ist nicht gestattet.

Darf ich eine Parabolantenne installieren?

Durch das Anbringen einer Parabolantenne kann die Bausubstanz beschädigt werden. Deshalb ist dies nicht gestattet. Unsere Wohnungen sind jedoch so ausgestattet, dass zahlreiche Fernsehprogramme empfangen werden können. Bei Interesse an fremdsprachigen Sendern können gegen Entgelt zusätzliche Programmpakete eingespeist werden.

Sie möchten mehr wissen?
Kontaktieren Sie uns.

Wohnungsbaugenossenschaft
Wattenscheid eG

Franz-Werfel-Straße 7
44866 Bochum

Tel.:(0 23 27) 94 52-0
Fax:(0 23 27) 94 52-99
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